Satzung (neue Fassung vom 01.12.2004)
des Diakonischen Freundeskreises Siegen-Süd e.V. „Die Hilfe für zu Hause“, Mühlenstraße 7, 57080 Siegen
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen Diakonischer Freundeskreis Siegen-Süd e.V. „Die Hilfe für zu Hause“
1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.3 Der Verein hat seinen Sitz in 57080 Siegen
§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein will insbesondere alte, kranke und pflegebedürftige Menschen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, in ihrem häuslichen Bereich betreuen und ihnen eine individuelle Lebensgestaltung ermöglichen bzw. erleichtern. Insbesondere soll die Pflege alter und kranker Menschen durch Dienstleistungen verschiedener Art unterstützt werden. Aber auch in persönlichen Notlagen soll durch Betreuung Hilfe vermittelt werden. Die bestehenden sozialen und diakonischen Einrichtungen werden in ihren Aufgaben in keiner Weise eingeschränkt; sie sollen durch die Arbeit des Vereins im Einzelnen und im Interesse der Hilfebedürftigen im Ganzen gefördert werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.3 Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
3.4 Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3.5 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das
Vermögen an die Diakoniestation Siegen-Süd.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereines können alle voll geschäftsfähigen natürlichen Personen,
Personenvereinigung, sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen
Rechtes werden.
4.2 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags ist der
Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
5.1.1 Austritt
5.1.2 Auflösung des Vereines
5.1.3 Tod des Mitgliedes
5.2 Austritt
5.2.1 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
5.2.2 Im Falle des Austritts endet die Beitragspflicht mit dem Ende des Kalenderjahres.
5.3 Auflösung
5.3.1 Die Auflösung des Vereines und die Änderung des Vereinszweckes können nur
durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
erfolgen.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:
6.1 Die Mitgliederversammlung
6.2 Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 In jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) findet mindestens eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie ist für das erste Vierteljahr einen jeden Jahres
einzuberufen.
7.2 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in
vertretungsberechtigter Zahl mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig ist. Die Einladung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief unter
Angabe der Tagesordnungspunkte.
7.3 Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies
Unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
7.4 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Für die Auflösung des Vereins findet
§ 5.3 der Satzung Anwendung.
7.5 Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben. Geheime Abstimmungen nur
dann, wenn ein Mitglied dies beantragt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden
Mitglieder. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
7.6 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins: ihre Beschlüsse binden
die übrigen Vereinsorgane. Sie beschließt insbesondere über
7.6.1 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
7.6.2 Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen.
7.6.3 Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes.
7.6.4 Haushaltskostenvoranschlag für das Geschäftsjahr.
7.6.5 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
7.6.6 Entlastung des Vorstandes
7.6.7 Genehmigung der Niederschrift der vorausgegangenen Mitgliederversammlung.
7.7 Der Jahresabschluss wird nach jedem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) je nach Wahl
des Vorstands entweder von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, und zwar:
8.1.1 dem Vorsitzenden
8.1.2 dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
8.1.3 dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
8.1.4 dem Schriftführer
8.1.5 dem Kassenwart
8.1.6 bis zu zwei Beisitzern, von denen einer der katholischen Konfession angehören
sollte.
8.2 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden
Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenwart; jeweils zwei Vorstandsmitglieder,
unter denen sich der Vorsitzende oder sein 1. Stellvertreter befinden muss,
vertreten gemeinsam.
8.3 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der bisherige Vorstand bleibt auf
jeden Fall, also auch über die zweijährige Amtsdauer hinaus, im Amte, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.
8.4 Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vermögens und im Rahmen der
Ausgabenplanung, die zuvor von der Mitgliederversammlung genehmigt sein muss,
die Verwendung der Einnahmen. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8.5 Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei
Verhinderung durch einen der Stellvertreter. Eine Vorstandssitzung muss
einberufen werden, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
8.6 Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einmal einen
Rechenschaftsbericht und zwar der Vorsitzende oder Stellvertreter über die Arbeit
des Vorstandes und die Ausführung von Beschlüssen und der Kassenwart über das
Geschäftsergebnis. Über die Entlastung ist jeweils getrennt abzustimmen.
§ 9 Protokollierungen
Die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Protokolle sind in zeitlicher Reihenfolge abzuheften und aufzubewahren. Der Ablauf einer jeden Sitzung ist in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten.
§ 10 Vereinseinnahmen
10.1 Die Vereinseinnahmen bestehen aus:
10.1.1 Mitgliedsbeiträgen,
10.1.2 Geld- und Sachspenden,
10.1.3 sonstige Einnahmen.
10.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
10.3 Der Haushalt des Vereines ist im Vorstand nach Maßgabe der Satzung, der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und unter Beachtung der gesetzlichen
und steuerlichen Vorschriften zu führen.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.